Immerhin werden gemäss den revidierten Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Führungs- und Steuerungsaufgaben, die mit dem Amt des Gemeindeschreibers verbunden sind, stärker hervorgehoben. Die Teilungsbehörde wiederum ist gemäss § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit Erbschaften zuständig, hauptsächlich für die Abwicklung von Erbschaftsfällen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a-o EGZGB), wobei der Gemeinderat die Erfüllung der Aufgaben auch einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung - hier das Teilungsamt - übertragen kann (§ 9 Abs. 3 EGZGB).