Sie nimmt auch an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil (ยง 30 Abs. 1-3 des Gemeindegesetzes vom 4.5.2004, in Kraft seit 1.1.2005 [SRL Nr. 150]). Dieser Aufgabenkatalog und die Beschreibung der Funktion des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen des alten Gemeindegesetzes.