Zu prüfen ist daher, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs sich als Weiterbildung im Rahmen ihres Berufes als Gemeindeschreiber-Substitutin qualifizieren lässt. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen, insbesondere der in der Bemessungsperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit, des genauen Inhalts der Fortbildung sowie der beruflichen Möglichkeiten, welche die Absolvierung dieser Fortbildung ermöglicht (vgl. Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813). b) Die Beschwerdeführerin arbeitet als Gemeindeschreiber-Substitutin und ist zudem Leiterin des Teilungsamtes der Gemeinde Z.