d DBG abziehbar sind oder ob diese nicht abziehbare Ausbildungskosten gemäss Art. 34 lit. b DBG darstellen. Zu prüfen ist insbesondere, was unter den Begriff der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG fällt. 2. - (Zusammenfassung der Rechtsprechung und Lehre: siehe Erw. 2 in Nr. 19) 3. - a) Die Beschwerdeführerin A besuchte vom August 2001 bis Mai 2003 den Lehrgang Verwaltungsmanagement, welcher gemäss § 1 der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin (SRL Nr. 60) u.a. Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses zur Gemeindeschreiberin ist.