{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-264-A-04-265-2_2005-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2648", "Checksum": "fdc5b05236a7766bb168fbfdd7df4a70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 264 A 04 265_2", "2005 II Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_2 (2005 II Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG; § 33 Abs. 1 lit. d StG. Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten. 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Vom November 2003 bis Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diesen Vorbereitungskurs als Weiterbildungskosten abziehbar sind. Aus den Erwägungen: 1. - (...) Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung als Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar sind oder ob diese nicht abziehbare Ausbildungskosten gemäss Art. 34 lit. b DBG darstellen. Zu prüfen ist insbesondere, was unter den Begriff der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG fällt. 2. - (Zusammenfassung der Rechtsprechung und Lehre: siehe Erw. 2 in Nr. 19) 3. - a) Die Beschwerdeführerin A besuchte vom August 2001 bis Mai 2003 den Lehrgang Verwaltungsmanagement, welcher gemäss § 1 der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin (SRL Nr. 60) u.a. Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses zur Gemeindeschreiberin ist. Seit dem 1. Januar 2003 arbeitet sie als Gemeindeschreiber-Substitutin bei der Gemeinde Z. Ab dem 21. November 2003 bis Ende Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung. Die Kosten für diesen Kurs, welche sie vor Kursbeginn im November 2003 zu begleichen hatte, will die Beschwerdeführerin in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode als Weiterbildungskosten bei den Berufsauslagen angerechnet haben. Zu prüfen ist daher, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs sich als Weiterbildung im Rahmen ihres Berufes als Gemeindeschreiber-Substitutin qualifizieren lässt. Diese Prüfung hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen, insbesondere der in der Bemessungsperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit, des genauen Inhalts der Fortbildung sowie der beruflichen Möglichkeiten, welche die Absolvierung dieser Fortbildung ermöglicht (vgl. Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813). b) Die Beschwerdeführerin arbeitet als Gemeindeschreiber-Substitutin und ist zudem Leiterin des Teilungsamtes der Gemeinde Z. Die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe. Sie sorgt ferner dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. Sie nimmt auch an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil (§ 30 Abs. 1-3 des Gemeindegesetzes vom 4.5.2004, in Kraft seit 1.1.2005 [SRL Nr. 150]). Dieser Aufgabenkatalog und die Beschreibung der Funktion des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen des alten Gemeindegesetzes. So legte die frühere Fassung des Gemeindegesetzes fest, dass der Gemeindeschreiber die dem Schreiber der Gemeindebehörden obliegenden sowie die weiteren ihm durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt, das Protokoll der Verhandlungen der Gemeindebehörde und der Gemeindeversammlung führt und im Weiteren die Beschlüsse der Gemeindebehörde ausfertigt und das Gemeindearchiv verwaltet (§ 13 und § 53 Abs. 1-3 des bis 31.12.2004 gültig gewesenen Gemeindegesetzes). Immerhin werden gemäss den revidierten Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Führungs- und Steuerungsaufgaben, die mit dem Amt des Gemeindeschreibers verbunden sind, stärker hervorgehoben. Die Teilungsbehörde wiederum ist gemäss § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit Erbschaften zuständig, hauptsächlich für die Abwicklung von Erbschaftsfällen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a-o EGZGB), wobei der Gemeinderat die Erfüllung der Aufgaben auch einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung - hier das Teilungsamt - übertragen kann (§ 9 Abs. 3 EGZGB). Für die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin sind somit ein solides rechtliches Wissen, daneben aber auch führungsrelevante und ökonomische Kenntnisse notwendig. Gemäss der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin besteht denn der Mindestinhalt der Ausbildung auch aus den rechtlichen Elementen Prinzipien des schweizerischen Bundesstaates, Staats- und Gemeinderecht (§ 2 lit. a der Verordnung) Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtspflege (lit. e) und gemeinderelevante Auswahl aus dem Zivilgesetzbuch, dem Sozialhilfe-, dem Sozialversicherungs- und dem Opferhilferecht, dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht und dem Umweltschutzrecht (lit. f). Ebenso massgebend sind jedoch auch Volkswirtschaftslehre, Finanz- und Steuersysteme (lit. b), Betriebswirtschaftslehre der Verwaltung (lit. c) sowie Führung, Organisation und Personalmanagement (lit. d). Es fragt sich, ob die Kenntnisse, die der Beschwerdeführerin im Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung vermittelt wurden, bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf ihrem Wissen als Gemeindeschreiberin aufbauen, sodass sie zu einer besseren Ausübung ihres Berufes befähigt wird. c) Prüfungsfächer für die Befähigung zum Notar sind gemäss § 3 der Verordnung über die Prüfung der Notare (SRL Nr. 257) u.a. zum einen das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen (lit. a), die Grundzüge der kantonalen"}