bzw. Gemeindeschreiberin besitze. Der Umstand alleine, dass gewisse Vorkenntnisse für einen Ausbildungsgang verlangt werden, die durch einen bestimmten Fähigkeitsausweis nachgewiesen werden müssen, kann nämlich nicht zur Qualifikation als Weiterbildungskosten genügen. Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. StE 2003 B 22.3 Nr. 75 Erw. 1c). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen. Kantonale Steuern Gemäss § 33 Abs. 1 lit.