Die öffentliche Beurkundung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hat als solche mit der Leitung einer Gemeindeverwaltung oder einer kommunalen Dienststelle nichts zu tun. Dies macht die gesetzlich zwingende Unabhängigkeit und Selbständigkeit der notariellen Tätigkeit deutlich, für die ein besonderes Haftungs- und Aufsichtsregime besteht (§§ 55 ff. des Beurkundungsgesetzes), wogegen der Gemeindeschreiber vom Gemeinderat gewählt wird und ihm gegenüber weisungsgebunden ist.