Abzugsfähige Weiterbildungskosten liegen deshalb nicht vor. Es handelt sich vielmehr um nicht abzugsfähige Zusatzausbildungskosten. Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die notwendigen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind; sie dienen der Schaffung einer neuen Einkommensquelle (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG N 54 zu Art. 26 bzw. N 36 zu Art. 34). Die Befugnis, als Urkundsperson zu amten, ist denn auch klar zu unterscheiden von der Aufgabe der Gemeindeschreiberin, für die Organisation und Verwaltung einer Gemeinde verantwortlich zu sein.