ernannten Notaren liegt. Der Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung bewirkt demnach keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bzw. Kenntnisse, die für die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin notwendig sind. Vielmehr werden damit die Kenntnisse für eine selbständige Tätigkeit als Notarin erworben, indem dieser Kurs auf die Notariatsprüfung vorbereitet, deren erfolgreiches Bestehen eine hauptsächliche Voraussetzung für die Ernennung zum Notar ist (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a des Beurkundungsgesetzes [SRL Nr. 255] bzw. § 1 Abs. 2 lit. a Beurkundungsverordnung [SRL Nr. 256]). Abzugsfähige Weiterbildungskosten liegen deshalb nicht vor.