c) sowie Führung, Organisation und Personalmanagement (lit. d). Es fragt sich, ob die Kenntnisse, die der Beschwerdeführerin im Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung vermittelt wurden, bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf ihrem Wissen als Gemeindeschreiberin aufbauen, sodass sie zu einer besseren Ausübung ihres Berufes befähigt wird. c) Prüfungsfächer für die Befähigung zum Notar sind gemäss § 3 der Verordnung über die Prüfung der Notare (SRL Nr. 257) u.a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen (lit. a), die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation (lit.