So legte die frühere Fassung des Gemeindegesetzes fest, dass der Gemeindeschreiber die dem Schreiber der Gemeindebehörden obliegenden sowie die weiteren ihm durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt, das Protokoll der Verhandlungen der Gemeindebehörde und der Gemeindeversammlung führt und im Weiteren die Beschlüsse der Gemeindebehörde ausfertigt und das Gemeindearchiv verwaltet (§ 13 und § 53 Abs. 1 - 3 des bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Gemeindegesetzes). Immerhin werden gemäss den revidierten Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Führungs- und Steuerungsaufgaben, die mit dem Amt des Gemeindeschreibers verbunden sind, stärker hervorgehoben.