Die Beschwerdeführerin arbeitet als Gemeindeschreiber-Substitutin und ist zudem Leiterin des Teilungsamtes der Gemeinde Z. Die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe. Sie sorgt ferner dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. Sie nimmt auch an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil (§ 30 Abs. 1 - 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [SRL Nr. 150]).