Ab dem 21. November 2003 bis Ende Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung. Die Kosten für diesen Kurs, welche sie vor Kursbeginn im November 2003 zu begleichen hatte, will die Beschwerdeführerin in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode als Weiterbildungskosten bei den Berufsauslagen angerechnet haben. Zu prüfen ist daher, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs sich als Weiterbildung im Rahmen ihres Berufes als Gemeindeschreiber-Substitutin qualifizieren lässt.