2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung [A 04 101]). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besuchte vom August 2001 bis Mai 2003 den Lehrgang Verwaltungsmanagement, welcher gemäss § 1 der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin (SRL Nr. 60) u.a. Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses zur Gemeindeschreiberin ist. Seit dem 1. Januar 2003 arbeitet sie als Gemeindeschreiber-Substitutin bei der Gemeinde Z. Ab dem 21. November 2003 bis Ende Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung.