Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung als Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar sind oder ob diese nicht abziehbare Ausbildungskosten gemäss Art. 34 lit. b DBG darstellen. Zu prüfen ist insbesondere, was unter den Begriff der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG fällt. 2.- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (vgl. BGE 124 II 32 Erw. 3a, 113 Ib 119 Erw.