u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. b DBG Ausbildungskosten. Gestützt auf Art. 26 DBG bezeichnet Art. 8 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV; SR 642.118.1) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als abziehbar. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung als Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit.