Vom November 2003 bis Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diesen Vorbereitungskurs als Weiterbildungskosten abziehbar sind. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 abgezogen. Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten.