{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-264-A-04-265-1_2005-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2373", "Checksum": "c03c33186bfb5bb35402cd3fcad48f13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 264 A 04 265_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:56", "Checksum": "14eb85e253a7b4cafc3386e51a27e383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1\nRegeste:\nAusbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n doch ist die rechtliche Ausbildung im Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung immer auf die Beurkundungstätigkeit ausgerichtet, was grundsätzlich nicht im Aufgabenbereich einer Gemeindeschreiberin liegt. Auch als Leiterin des Teilungsamtes hat sie zwar mit erbrechtlichen Fragen zu tun, doch hauptsächlich mit der Abwicklung von Erbfällen und nicht mit der Erstellung von letztwilligen Verfügungen in bestimmten Rechtsformen, was eben im Aufgabenbereich von eigens dafür ernannten Notaren liegt. Der Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung bewirkt demnach keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bzw. Kenntnisse, die für die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin notwendig sind. Vielmehr werden damit die Kenntnisse für eine selbständige Tätigkeit als Notarin erworben, indem dieser Kurs auf die Notariatsprüfung vorbereitet, deren erfolgreiches Bestehen eine hauptsächliche Voraussetzung für die Ernennung zum Notar ist (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a des Beurkundungsgesetzes [SRL Nr. 255] bzw. § 1 Abs. 2 lit. a Beurkundungsverordnung [SRL Nr. 256]). Abzugsfähige Weiterbildungskosten liegen deshalb nicht vor. Es handelt sich vielmehr um nicht abzugsfähige Zusatzausbildungskosten. Ausbildungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die notwendigen fachlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind; sie dienen der Schaffung einer neuen Einkommensquelle (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG N 54 zu Art. 26 bzw. N 36 zu Art. 34). Die Befugnis, als Urkundsperson zu amten, ist denn auch klar zu unterscheiden von der Aufgabe der Gemeindeschreiberin, für die Organisation und Verwaltung einer Gemeinde verantwortlich zu sein. Die öffentliche Beurkundung wird definiert als \"die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen durch eine vom Staat mit dieser Aufgabe betrauten Person, in der vom Staat geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren\" (BGE 99 II 161 Erw. 2a). Die öffentliche Beurkundung ist ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit und hat als solche mit der Leitung einer Gemeindeverwaltung oder einer kommunalen Dienststelle nichts zu tun. Dies macht die gesetzlich zwingende Unabhängigkeit und Selbständigkeit der notariellen Tätigkeit deutlich, für die ein besonderes Haftungs- und Aufsichtsregime besteht (§§ 55 ff. des Beurkundungsgesetzes), wogegen der Gemeindeschreiber vom Gemeinderat gewählt wird und ihm gegenüber weisungsgebunden ist. d) Dass mit der Zusatzausbildung und dem Erwerb des Notariatspatentes die Chancen auf eine erfolgreiche Bewerbung für eine Stelle als Gemeindeschreiberin erhöht sein können, was die Beschwerdeführerin mit der Auflage von diversen Inseraten für Gemeindeschreiberstellen in Luzerner Gemeinden darlegen will, mag sein, ändert jedoch an der Qualifikation dieser Kosten als nicht abzugsfähige Zusatzausbildungskosten nichts. Ebenfalls kann zu keiner andern Beurteilung führen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es könne nicht von einer neuen Ausbildung die Rede sein, weil man den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung nur besuchen könne, wenn man das Fähigkeitszeugnis für Gemeindeschreiber bzw. Gemeindeschreiberin besitze. Der Umstand alleine, dass gewisse Vorkenntnisse für einen Ausbildungsgang verlangt werden, die durch einen bestimmten Fähigkeitsausweis nachgewiesen werden müssen, kann nämlich nicht zur Qualifikation als Weiterbildungskosten genügen. Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus (vgl. StE 2003 B 22.3 Nr. 75 Erw. 1c). Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als unbegründet und ist abzuweisen. Kantonale Steuern Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Die Bestimmung des kantonalen Steuergesetzes stimmt inhaltlich mit der bundesrechtlichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen. |"}