{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-264-A-04-265-1_2005-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2373", "Checksum": "c03c33186bfb5bb35402cd3fcad48f13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 264 A 04 265_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:56", "Checksum": "14eb85e253a7b4cafc3386e51a27e383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1\nRegeste:\nAusbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu erfolgen, insbesondere der in der Bemessungsperiode ausgeübten beruflichen Tätigkeit, des genauen Inhalts der Fortbildung sowie der beruflichen Möglichkeiten, welche die Absolvierung dieser Fortbildung ermöglicht (vgl. Baumer, Steuerliche Aspekte der Aus- und Weiterbildung, in: StR 2004 S. 813). b) Die Beschwerdeführerin arbeitet als Gemeindeschreiber-Substitutin und ist zudem Leiterin des Teilungsamtes der Gemeinde Z. Die Gemeindeschreiberin sorgt im Rahmen ihrer Befugnisse für rechtsstaatlich und verwaltungstechnisch korrekte Verwaltungsabläufe. Sie sorgt ferner dafür, dass die Beschlüsse und Rechtsgeschäfte der Gemeinde nach den Weisungen des Gemeinderates nachvollziehbar festgehalten und dokumentiert werden. Sie nimmt auch an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil (§ 30 Abs. 1 - 3 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 [SRL Nr. 150]). Dieser Aufgabenkatalog und die Beschreibung der Funktion des Gemeindeschreibers bzw. der Gemeindeschreiberin decken sich im Wesentlichen mit den Bestimmungen des alten Gemeindegesetzes. So legte die frühere Fassung des Gemeindegesetzes fest, dass der Gemeindeschreiber die dem Schreiber der Gemeindebehörden obliegenden sowie die weiteren ihm durch Gesetz und Verordnung zugewiesenen Aufgaben erledigt, das Protokoll der Verhandlungen der Gemeindebehörde und der Gemeindeversammlung führt und im Weiteren die Beschlüsse der Gemeindebehörde ausfertigt und das Gemeindearchiv verwaltet (§ 13 und § 53 Abs. 1 - 3 des bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Gemeindegesetzes). Immerhin werden gemäss den revidierten Bestimmungen des Gemeindegesetzes die Führungs- und Steuerungsaufgaben, die mit dem Amt des Gemeindeschreibers verbunden sind, stärker hervorgehoben. Die Teilungsbehörde wiederum ist gemäss § 9 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB; SRL Nr. 200) für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit Erbschaften zuständig, hauptsächlich für die Abwicklung von Erbschaftsfällen (vgl. § 9 Abs. 2 lit. a - o EGZGB), wobei der Gemeinderat die Erfüllung der Aufgaben auch einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung - hier das Teilungsamt - übertragen kann (§ 9 Abs. 3 EGZGB). Für die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin sind somit ein solides rechtliches Wissen, daneben aber auch führungsrelevante und ökonomische Kenntnisse notwendig. Gemäss der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin besteht denn der Mindestinhalt der Ausbildung auch aus den rechtlichen Elementen Prinzipien des schweizerischen Bundesstaates, Staats- und Gemeinderecht (§ 2 lit. a der Verordnung) Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtspflege (lit. e) und gemeinderelevante Auswahl aus dem Zivilgesetzbuch, dem Sozialhilfe-, dem Sozialversicherungs- und dem Opferhilferecht, dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht und dem Umweltschutzrecht (lit. f). Ebenso massgebend sind jedoch auch Volkswirtschaftslehre, Finanz- und Steuersysteme (lit. b), Betriebswirtschaftslehre der Verwaltung (lit. c) sowie Führung, Organisation und Personalmanagement (lit. d). Es fragt sich, ob die Kenntnisse, die der Beschwerdeführerin im Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung vermittelt wurden, bei ihrer heutigen Tätigkeit angewendet werden können und auf ihrem Wissen als Gemeindeschreiberin aufbauen, sodass sie zu einer besseren Ausübung ihres Berufes befähigt wird. c) Prüfungsfächer für die Befähigung zum Notar sind gemäss § 3 der Verordnung über die Prüfung der Notare (SRL Nr. 257) u.a. das Gesetz über die öffentlichen Beurkundungen und die darauf beruhenden Verordnungen (lit. a), die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation (lit. b) sowie die für Notare wesentlichen Bestimmungen aus dem gesamten Bundesrecht und dem kantonalen Recht (lit. c). Dementsprechend umfasst der Stundenplan des Notariatskurses neben einigen Gastreferaten 18 Lektionen notarielles Grundwissen, 16 Lektionen Güter- und Erbrecht, 20 Lektionen Gesellschaftsrecht sowie 20 Lektionen Sachenrecht. Gemäss der Beschreibung des Vorbereitungskurses für den Kurs 2004/2005, der jedoch dem Programm des Kurses 2003/2004 entspricht, wird beim notariellen Grundlagenwissen in das Beurkundungsverfahren und ihr Anwendungsbereich, die notarielle Beratungstechnik, die finanziellen Konsequenzen notariellen Handelns, das notarielle Steuerrecht, die Rechte und Pflichten des Notars etc. eingeführt. Im Gesellschaftsrecht wird das Grundlagenwissen aus notarieller Perspektive erarbeitet, im Güter- und Erbrecht erhalten die Teilnehmenden einen Überblick über güter- und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, zudem werden die beurkundungsbedürftigen Geschäfte behandelt. Im Sachenrecht schliesslich wird das Grundlagenwissen aus notarieller Sicht anhand von Parzellierungsbegehren, Kaufverträgen, Begründung von Stockwerkeigentum, Baurecht, selbständiges und unselbständiges Miteigentum sowie die Anwendung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht erarbeitet. Aus der Darlegung dieses Kursinhaltes ergibt sich, dass die Vorbereitung bzw. Ausbildung zur Befähigung als Notar Kenntnisse in wesentlich anderen Bereichen vermittelt als jene, die für die Tätigkeit als Gemeindeschreiberin/Leiterin Teilungsamt benötigt werden. Es geht darum, das Grundlagenwissen aus sämtlichen Rechtsbereichen in Bezug auf beurkundungsbedürftige Vorgänge sowie über das formelle Beurkundungsverfahren und die Arbeit als Notar zu erlangen. Dass dabei gewisse Rechtsgebiete und Rechtsvorgänge gestreift werden, mit der die Beschwerdeführerin auch in ihrer Tätigkeit als Gemeindeschreiberin (in der Funktion als Substitutin) in Berührung kommt, mag unbestritten sein,"}