{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-264-A-04-265-1_2005-04-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2373", "Checksum": "c03c33186bfb5bb35402cd3fcad48f13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 264 A 04 265_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:56", "Checksum": "14eb85e253a7b4cafc3386e51a27e383", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 22.04.2005 A 04 264 A 04 265_1\nRegeste:\nAusbildung einer Gemeindeschreiberin zur Notarin ist als Zusatzausbildung und nicht als Weiterbildung zu qualifizieren. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Die Steuerpflichtige A arbeitet seit anfangs Januar 2003 als Gemeindeschreiber-Substitutin und Leiterin des Teilungsamtes bei der Gemeinde Z. Vom November 2003 bis Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung. Vor Verwaltungsgericht war streitig, ob die Kosten für diesen Vorbereitungskurs als Weiterbildungskosten abziehbar sind. Aus den Erwägungen: Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 abgezogen. Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG bei unselbständiger Erwerbstätigkeit u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten. Nicht abziehbar sind gemäss Art. 34 lit. b DBG Ausbildungskosten. Gestützt auf Art. 26 DBG bezeichnet Art. 8 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BKV; SR 642.118.1) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als abziehbar. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung als Weiterbildungskosten gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar sind oder ob diese nicht abziehbare Ausbildungskosten gemäss Art. 34 lit. b DBG darstellen. Zu prüfen ist insbesondere, was unter den Begriff der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG fällt. 2.- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtssprechung sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf haben (vgl. BGE 124 II 32 Erw. 3a, 113 Ib 119 Erw. 2e, auch zum Folgenden). Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind allerdings nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinn von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (zusätzlichen) Beruf. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden; er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (BG-Urteil vom 18.12.2003 [2A.277/2003] Erw. 2.2; BG-Urteil vom 8.8.2002 [2A.130/2002] Erw. 4.1.2). Bei den Berufsaufstiegskosten muss jedoch unterschieden werden zwischen den Berufsaufstiegskosten im engeren und im weiteren Sinn. Von der Praxis wird die Abzugsfähigkeit von Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn zugelassen. Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn und damit abzugsfähig sind demnach Kosten für Weiterbildungen bzw. für den beruflichen Aufstieg, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufes besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzen von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Solche Kosten werden z.T. auch Fortsetzungsausbildungskosten genannt, für eine \"Ausbildung\", die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. Meisterprüfung oder Abschluss einer höheren Fachprüfung. Nicht Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn sind Ausbildungskosten, die dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufstellung oder gar dem Umstieg in einen andern Beruf (Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinn) dienen (vgl. Urteil M. vom 24.8.2004 Erw. 2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung [A 04 101]). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besuchte vom August 2001 bis Mai 2003 den Lehrgang Verwaltungsmanagement, welcher gemäss § 1 der Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin (SRL Nr. 60) u.a. Voraussetzung für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses zur Gemeindeschreiberin ist. Seit dem 1. Januar 2003 arbeitet sie als Gemeindeschreiber-Substitutin bei der Gemeinde Z. Ab dem 21. November 2003 bis Ende Juni 2004 besuchte sie den Vorbereitungskurs auf die Notariatsprüfung. Die Kosten für diesen Kurs, welche sie vor Kursbeginn im November 2003 zu begleichen hatte, will die Beschwerdeführerin in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode als Weiterbildungskosten bei den Berufsauslagen angerechnet haben. Zu prüfen ist daher, ob der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs sich als Weiterbildung im Rahmen ihres Berufes als Gemeindeschreiber-Substitutin qualifizieren lässt. Diese Prüfung"}