Es mag durchaus zutreffen, dass die in § 49 StG vorgesehenen Bemessungsregeln mit den darin enthaltenen Pauschalierungen mangels genügender Abstufungen und Feinheiten nicht allen zu regelnden Verhältnissen vollkommen gerecht zu werden vermögen. Mit Blick auf das eben Ausgeführte kann indessen im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht von einer klaren Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber der ordentlichen Vermögensbesteuerung während der gesamten Besitzdauer gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 252 zu finden. |