Demnach stellte das fragliche Grundstück während der gesamten vorliegend massgebenden 15-jährigen Besitzdauer (1.5.1989-30.4.2004) Bauerwartungs- bzw. Bauland dar. Auch unter diesem Aspekt kann gerade nicht gesagt werden, dass das der angefochtenen Veranlagung zugrunde gelegte steuerbare Vermögen, veranlagt nach den Berechnungsvorschriften des § 49 StG, offenkundig von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. c) Es mag durchaus zutreffen, dass die in § 49 StG vorgesehenen Bemessungsregeln mit den darin enthaltenen Pauschalierungen mangels genügender Abstufungen und Feinheiten nicht allen zu regelnden Verhältnissen vollkommen gerecht zu werden vermögen.