Wie sich weiter aus dem BZR der Gemeinde Z vom 28. November 1982/28. September 1986 bzw. dem zugehörigen Zonenplan ergibt, der dann später durch das bereits erwähnte Reglement vom 2. Dezember 2001 ersetzt worden war, gehörte das Grundstück Nr. ..., GB Z, von dem das hier in Frage stehende Grundstück Nr. ... abparzelliert und veräussert worden ist, nicht mehr der Landwirtschaftszone an. Es war vielmehr der Zone "übriges Gemeindegebiet" zugeordnet. Diese Zone ist gemäss Art. 25 Abs. 1 BZR (in der Fassung vom 28.11.1982/28.9.1986) für die langfristige Siedlungsentwicklung der Gemeinde im Sinne des Zonenrichtplanes bestimmt.