O., S. 400). Dass hierbei am erzielten Veräusserungserlös angeknüpft wird, der in der Regel ja unmittelbar den Markt- bzw. Verkehrswert des verkauften Grundstückes im Veräusserungszeitpunkt wiedergibt, steht den Vorschriften des StHG, konkret Art. 14 Abs. 2 StHG, gerade nicht entgegen. Sodann wird unabhängig davon, wie lange die verkaufte Parzelle im Familienbesitz der Beschwerdeführer war, die nachträgliche Vermögenssteuer nur rückwirkend für die letzten 15 Jahre erhoben, auch wenn die privilegierte Besteuerung zum Ertragswert länger angedauert hat. Dies ganz im Gegensatz zur ordentlichen Vermögensbesteuerung, welche sich auf die gesamte Besitzdauer erstreckt.