Dies alles wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Dem Umstand, dass die Wertsteigerung der veräusserten Parzelle (in Bezug auf deren Verkehrswert) erst allmählich im Laufe der Zeit eingetreten ist, soll nun gerade dadurch Rechnung getragen werden, dass der Nachbesteuerung lediglich die Hälfte der Differenz zwischen 75% (bis Ende 2000) bzw. 100% (ab 2001) des Veräusserungserlöses und dem Mittel des Steuerwertes während der massgebenden Besitzdauer zugrunde gelegt, mit anderen Worten nur die mittlere Zuwachsrate berücksichtigt wird (vgl. Ergänzungsbericht, a.a.O., S. 400).