Für das hier in Frage stehende Grundstück Nr. ..., GB Z, betrug der Ertragswert, zu dem die Beschwerdeführer das Land während der gesamten massgebenden Besitzdauer von 15 Jahren zu versteuern hatten, jeweils Fr. 475.- bzw. gerundet Fr. 500.-. In diesem Grundstück war indes immer auch ein deutlich über diesem Wert liegender Mehrwert (Verkehrswert) latent vorhanden, und dieser soll mit der nachträglichen Vermögenssteuer über höchstens 15 Jahre rückwirkend erfasst werden. Dies alles wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt.