Es rechtfertige sich daher nicht, wie dies die schematische Berechnungsweise des § 49 StG mit sich bringe, davon auszugehen, dass sich der Verkehrswert des veräusserten Grundstückes in den 15 Jahren vor dem Verkauf von Fr. 500.- (per 1.5.1989) kontinuierlich auf Fr. 1016550.- (per 1.5.2004) entwickelt oder in den vergangenen 15 Jahren durchschnittlich mindestens 50% des Veräusserungserlöses betragen habe. Das veräusserte Grundstück habe, bevor es der Wohnzone W2 zugeordnet worden sei, den Verkehrswert von Landwirtschaftsland gehabt. Dieser sei realistischerweise auf Fr. 5.- pro m2 festzusetzen, was bei einer Grundstücksgrösse von 2259 m2 einen Wert von Fr. 11295.- ergibt.