Dies bedeute, dass der Verkehrswert des Grundstückes erst am Ende der gemäss § 49 StG massgebenden Besitzdauer von 15 Jahren (1.5.1989-30.4.2004) in diese Höhe gestiegen sei. Es rechtfertige sich daher nicht, wie dies die schematische Berechnungsweise des § 49 StG mit sich bringe, davon auszugehen, dass sich der Verkehrswert des veräusserten Grundstückes in den 15 Jahren vor dem Verkauf von Fr. 500.- (per 1.5.1989) kontinuierlich auf Fr. 1016550.- (per 1.5.2004) entwickelt oder in den vergangenen 15 Jahren durchschnittlich mindestens 50% des Veräusserungserlöses betragen habe.