ferner StR 1994 S. 373f. Erw. 5a). 3. - a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das mit Vertrag vom 29. April 2004 verkaufte Grundstück erst durch die Einzonung bzw. die Zuordnung zu einer Baulandzone einen markanten Werteanstieg erfahren habe, was dann auch zum erzielten Veräusserungserlös von gut 1 Mio. Franken geführt habe. Die Zuordnung des veräusserten Grundstückes zur Baulandzone, konkret zur Wohnzone W2, sei nun erst mit der Revision des Bau- und Zonenreglementes (BZR) der Gemeinde Z vom 2. Dezember 2001 bzw. mit Genehmigung dieses Reglementes durch den Regierungsrat vom 17. Dezember 2002 erfolgt.