So hat denn auch der Gesetzgeber gerade im Abgaberecht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Von Verfassungs wegen ist bloss einzugreifen, wenn der Gesetzgeber mit den Unterscheidungen, die er trifft oder unterlässt, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (vgl. BGE 116 Ia 324 Erw. 3d und 114 Ia 224 Erw. 2b; ferner StR 1994 S. 373f.