eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, GR 1968, S. 399 [nachfolgend: Ergänzungsbericht]). c) Aus den Bemessungsregeln des § 49 StG geht hervor, dass die Steuerberechnung bei der nachträglichen Vermögenssteuer vornehmlich aus Gründen der Praktikabilität stark vereinfacht worden ist. Solche Pauschalierungen sind nach der unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durchaus zulässig, sofern im Einzelfall nicht besonders stossende Ergebnisse resultieren, garantiert doch Art. 8 BV (Art. 4 aBV) keine absolute Rechtsgleichheit.