Etwas Derartiges ist denn auch durch das Gesetz weder vorgesehen noch wurde solches vom Gesetzgeber beabsichtigt. So kann den Materialien zur Einführung der nachträglichen Vermögenssteuer im Jahre 1968 entnommen werden, dass die entgegenkommende Bewertung und Besteuerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zum Ertragswert nur unter dem Vorbehalt verantwortet werden kann, dass die Besteuerung "zu einem angenäherten Verkehrswert" nachgeholt werden darf, wenn anlässlich einer Veräusserung oder Zweckentfremdung der im Grundstück verborgene Mehrwert auch tatsächlich realisiert wird (vgl. Ergänzungsbericht des Regierungsrates vom 28.10.1968 zur Botschaft vom 17.5.1968 zum Entwurf