b) Ganz generell kann gesagt werden, dass sich ein Vergleich der nachträglichen Vermögenssteuer mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung auf der Grundlage des Verkehrswertes schon von daher als problematisch erweist, da Letztere bei landwirtschaftlichen Grundstücken gerade nicht zur Anwendung gelangt. So sieht die gesetzliche Konzeption eben nicht vor, dass auch landwirtschaftliche Grundstücke zum Verkehrswert zu besteuern sind, sondern bei einer Veräusserung oder Zweckentfremdung solcher zum Ertragswert besteuerten Grundstücke eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten ist (§ 49 StG).