Im Zeitpunkt der Realisierung des Verkehrswertes, wie bei einer Veräusserung, soll jedoch der durch die Ertragswertbesteuerung bewirkte Steuerausfall durch eine Nachbesteuerung wenigstens teilweise ausgeglichen werden. Besteuert wird dabei nicht der aus der Veräusserung eines Grundstückes erzielte Gewinn, sondern das Vermögen, errechnet von der Hälfte der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös (bzw. 75% davon für die Zeit bis Ende 2000) und dem Mittel des Ertragswertes während der massgebenden Besitzdauer. b)