Mit anderen Worten erlischt die gesetzliche Privilegierung des bäuerlichen Grund und Bodens, und zwar rückwirkend auf eine bestimmte Zeitspanne, sobald und soweit der Eigentümer sein Grundstück nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzt, sondern geschäftsmässig verwertet, d.h. veräussert oder der Urproduktion entfremdet (vgl. Schmid, Von der ergänzenden Vermögenssteuer bei Grundstücken, in: StR 1981 S. 23). Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem Institut der nachträglichen Vermögenssteuer denn auch die agrarpolitische Überlegung zugrunde, Grundstücke nach dem Ertragswert zu besteuern, solange sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.