Indes machen sie geltend, die schematische Berechnung gemäss § 49 StG habe in ihrem Fall zur Folge, dass die nachträgliche Vermögenssteuer gegenüber der ordentlichen Besteuerung viel zu hoch ausfalle. Die von ihnen zu entrichtende nachträgliche Vermögenssteuer dürfe nicht höher sein, als wenn das verkaufte Grundstück in der Vergangenheit bzw. den letzten 15 Jahren im ordentlichen Veranlagungsverfahren jeweils zum Verkehrswert besteuert worden wäre. In diesem Sinne sei denn auch die angefochtene Veranlagung zu revidieren. 2. - a) Da grundsätzlich jedes Grundstück vom Eigentümer veräussert werden kann, birgt jedes auch einen Markt- bzw. Verkehrswert in sich.