Die nachträgliche Vermögenssteuer beträgt für die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer insgesamt 6 Promille pro Jahr. Sie wird durch die Einwohnergemeinde in einem besonderen, von der ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgesetzt (§ 49 Abs. 5 StG). b) (...) c) Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass aufgrund des Verkaufes des Grundstückes Nr. ..., GB Z, eine nachträgliche Vermögenssteuer geschuldet wird. Indes machen sie geltend, die schematische Berechnung gemäss § 49 StG habe in ihrem Fall zur Folge, dass die nachträgliche Vermögenssteuer gegenüber der ordentlichen Besteuerung viel zu hoch ausfalle.