| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Direkte Staats- und Gemeindesteuern | | Entscheiddatum: | 21.02.2005 | | Fallnummer: | A 04 252_2 | | LGVE: | 2005 II Nr. 21 | | Leitsatz: | § 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.