{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-252-2_2005-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2651", "Checksum": "e13faa81cace8da1add728ff2bde36b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 252_2", "2005 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_2 (2005 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "6ad030c44f0b9f26cfa41846f7c5456e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_2 (2005 II Nr. 21)\nRegeste:\n§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Dieser sei realistischerweise auf Fr. 5.- pro m2 festzusetzen, was bei einer Grundstücksgrösse von 2259 m2 einen Wert von Fr. 11295.- ergibt. Die schematische Berechnungsweise des § 49 StG habe somit in ihrem Fall zur Folge, dass die erhobene Nachsteuer viel zu hoch sei. b) Für das hier in Frage stehende Grundstück Nr. ..., GB Z, betrug der Ertragswert, zu dem die Beschwerdeführer das Land während der gesamten massgebenden Besitzdauer von 15 Jahren zu versteuern hatten, jeweils Fr. 475.- bzw. gerundet Fr. 500.-. In diesem Grundstück war indes immer auch ein deutlich über diesem Wert liegender Mehrwert (Verkehrswert) latent vorhanden, und dieser soll mit der nachträglichen Vermögenssteuer über höchstens 15 Jahre rückwirkend erfasst werden. Dies alles wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht in Abrede gestellt. Dem Umstand, dass die Wertsteigerung der veräusserten Parzelle (in Bezug auf deren Verkehrswert) erst allmählich im Laufe der Zeit eingetreten ist, soll nun gerade dadurch Rechnung getragen werden, dass der Nachbesteuerung lediglich die Hälfte der Differenz zwischen 75% (bis Ende 2000) bzw. 100% (ab 2001) des Veräusserungserlöses und dem Mittel des Steuerwertes während der massgebenden Besitzdauer zugrunde gelegt, mit anderen Worten nur die mittlere Zuwachsrate berücksichtigt wird (vgl. Ergänzungsbericht, a.a.O., S. 400). Dass hierbei am erzielten Veräusserungserlös angeknüpft wird, der in der Regel ja unmittelbar den Markt- bzw. Verkehrswert des verkauften Grundstückes im Veräusserungszeitpunkt wiedergibt, steht den Vorschriften des StHG, konkret Art. 14 Abs. 2 StHG, gerade nicht entgegen. Sodann wird unabhängig davon, wie lange die verkaufte Parzelle im Familienbesitz der Beschwerdeführer war, die nachträgliche Vermögenssteuer nur rückwirkend für die letzten 15 Jahre erhoben, auch wenn die privilegierte Besteuerung zum Ertragswert länger angedauert hat. Dies ganz im Gegensatz zur ordentlichen Vermögensbesteuerung, welche sich auf die gesamte Besitzdauer erstreckt. Kommt dazu, dass bei der nachträglichen Vermögenssteuer ein Vergütungszins (als Entgelt für die erst nachträglich zu bezahlende Steuer auf dem den Ertragswert übersteigenden Wert der Liegenschaft) nicht geschuldet ist. All dies sind Elemente, die im Rahmen der schematischen Bemessungsregeln des § 49 StG für die Beschwerdeführer, im Vergleich mit denjenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Vermögenswerte über all die Jahre zum Verkehrswert zu versteuern hatten, durchaus vorteilhaft sind. Wie sich weiter aus dem BZR der Gemeinde Z vom 28. November 1982/28. September 1986 bzw. dem zugehörigen Zonenplan ergibt, der dann später durch das bereits erwähnte Reglement vom 2. Dezember 2001 ersetzt worden war, gehörte das Grundstück Nr. ..., GB Z, von dem das hier in Frage stehende Grundstück Nr. ... abparzelliert und veräussert worden ist, nicht mehr der Landwirtschaftszone an. Es war vielmehr der Zone \"übriges Gemeindegebiet\" zugeordnet. Diese Zone ist gemäss Art. 25 Abs. 1 BZR (in der Fassung vom 28.11.1982/28.9.1986) für die langfristige Siedlungsentwicklung der Gemeinde im Sinne des Zonenrichtplanes bestimmt. Das Grundstück Nr. ..., respektive die davon abgetrennte Parzelle Nr. ..., wurde ja dann auch mit der BZR-Revision im Jahre 2001 einer Bauzone, konkret der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugeteilt. Demnach stellte das fragliche Grundstück während der gesamten vorliegend massgebenden 15-jährigen Besitzdauer (1.5.1989-30.4.2004) Bauerwartungs- bzw. Bauland dar. Auch unter diesem Aspekt kann gerade nicht gesagt werden, dass das der angefochtenen Veranlagung zugrunde gelegte steuerbare Vermögen, veranlagt nach den Berechnungsvorschriften des § 49 StG, offenkundig von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht. c) Es mag durchaus zutreffen, dass die in § 49 StG vorgesehenen Bemessungsregeln mit den darin enthaltenen Pauschalierungen mangels genügender Abstufungen und Feinheiten nicht allen zu regelnden Verhältnissen vollkommen gerecht zu werden vermögen. Mit Blick auf das eben Ausgeführte kann indessen im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht von einer klaren Benachteiligung der Beschwerdeführer gegenüber der ordentlichen Vermögensbesteuerung während der gesamten Besitzdauer gesprochen werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 252 zu finden. |"}