{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-252-2_2005-02-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2651", "Checksum": "e13faa81cace8da1add728ff2bde36b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 252_2", "2005 II Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_2 (2005 II Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "6ad030c44f0b9f26cfa41846f7c5456e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 21.02.2005 A 04 252_2 (2005 II Nr. 21)\nRegeste:\n§ 49 StG; Art. 14 Abs. 2 StHG. Verhältnis der nachträglichen Vermögenssteuer zur ordentlichen Vermögensbesteuerung: Durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG lässt sich eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen. Dies entspricht denn auch nicht Sinn und Zweck dieser Bemessungsregeln. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Vermögen, errechnet von der Hälfte der Differenz zwischen dem Veräusserungserlös (bzw. 75% davon für die Zeit bis Ende 2000) und dem Mittel des Ertragswertes während der massgebenden Besitzdauer. b) Ganz generell kann gesagt werden, dass sich ein Vergleich der nachträglichen Vermögenssteuer mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung auf der Grundlage des Verkehrswertes schon von daher als problematisch erweist, da Letztere bei landwirtschaftlichen Grundstücken gerade nicht zur Anwendung gelangt. So sieht die gesetzliche Konzeption eben nicht vor, dass auch landwirtschaftliche Grundstücke zum Verkehrswert zu besteuern sind, sondern bei einer Veräusserung oder Zweckentfremdung solcher zum Ertragswert besteuerten Grundstücke eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten ist (§ 49 StG). Dabei entspricht es dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung, dass die steuerliche Begünstigung, welche der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes bis dahin genossen hat, im Zeitpunkt der Veräusserung oder Zweckentfremdung - mindestens teilweise - ausgeglichen wird (vgl. StE 1991 B 52.22 Nr. 5 Erw. 1). Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, lässt sich nun aber durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen (vgl. die noch unter der Geltung des aStG ergangenen Urteile M. vom 28.1.2003 [A 02 10] sowie H. vom 16.1.2001 [A 00 13]). Wollte man genau rechnen, so müssten für jedes Jahr die bisherige Steuereinschätzung überprüft und geändert sowie für jedes Steuerjahr der Steuerbezug der neuen Einschätzung angepasst werden. Eine retrospektive Festsetzung eines Verkehrswertes für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, welche oftmals Jahrzehnte in Familienbesitz waren und Bestandteil eines landwirtschaftlichen Betriebes gebildet haben, erwiese sich indes als schwierig und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet. Etwas Derartiges ist denn auch durch das Gesetz weder vorgesehen noch wurde solches vom Gesetzgeber beabsichtigt. So kann den Materialien zur Einführung der nachträglichen Vermögenssteuer im Jahre 1968 entnommen werden, dass die entgegenkommende Bewertung und Besteuerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes zum Ertragswert nur unter dem Vorbehalt verantwortet werden kann, dass die Besteuerung \"zu einem angenäherten Verkehrswert\" nachgeholt werden darf, wenn anlässlich einer Veräusserung oder Zweckentfremdung der im Grundstück verborgene Mehrwert auch tatsächlich realisiert wird (vgl. Ergänzungsbericht des Regierungsrates vom 28.10.1968 zur Botschaft vom 17.5.1968 zum Entwurf eines Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes, in: Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern, GR 1968, S. 399 [nachfolgend: Ergänzungsbericht]). c) Aus den Bemessungsregeln des § 49 StG geht hervor, dass die Steuerberechnung bei der nachträglichen Vermögenssteuer vornehmlich aus Gründen der Praktikabilität stark vereinfacht worden ist. Solche Pauschalierungen sind nach der unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Rechtsgleichheit ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts durchaus zulässig, sofern im Einzelfall nicht besonders stossende Ergebnisse resultieren, garantiert doch Art. 8 BV (Art. 4 aBV) keine absolute Rechtsgleichheit. Gerade im Steuerrecht ist der Praktikabilitätsgrundsatz von erheblicher Bedeutung, sind doch die Steuerbehörden auf klare und einfach zu handhabende Bestimmungen angewiesen. Pauschalierungen und Schematisierungen sind deshalb insofern und insoweit in Kauf zu nehmen, als sich die resultierenden Ungleichheiten in einem zumutbaren Rahmen halten (LGVE 1993 II Nr. 21 Erw. 3c mit Hinweis auf LGVE 1989 II Nr. 25, jeweils betreffend die Handänderungssteuer). So hat denn auch der Gesetzgeber gerade im Abgaberecht weitgehende Gestaltungsfreiheit. Von Verfassungs wegen ist bloss einzugreifen, wenn der Gesetzgeber mit den Unterscheidungen, die er trifft oder unterlässt, eine Grenze zieht, die sich nicht vernünftig begründen lässt, die unhaltbar und damit in den meisten Fällen auch geradezu willkürlich ist (vgl. BGE 116 Ia 324 Erw. 3d und 114 Ia 224 Erw. 2b; ferner StR 1994 S. 373f. Erw. 5a). 3. - a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das mit Vertrag vom 29. April 2004 verkaufte Grundstück erst durch die Einzonung bzw. die Zuordnung zu einer Baulandzone einen markanten Werteanstieg erfahren habe, was dann auch zum erzielten Veräusserungserlös von gut 1 Mio. Franken geführt habe. Die Zuordnung des veräusserten Grundstückes zur Baulandzone, konkret zur Wohnzone W2, sei nun erst mit der Revision des Bau- und Zonenreglementes (BZR) der Gemeinde Z vom 2. Dezember 2001 bzw. mit Genehmigung dieses Reglementes durch den Regierungsrat vom 17. Dezember 2002 erfolgt. Dies bedeute, dass der Verkehrswert des Grundstückes erst am Ende der gemäss § 49 StG massgebenden Besitzdauer von 15 Jahren (1.5.1989-30.4.2004) in diese Höhe gestiegen sei. Es rechtfertige sich daher nicht, wie dies die schematische Berechnungsweise des § 49 StG mit sich bringe, davon auszugehen, dass sich der Verkehrswert des veräusserten Grundstückes in den 15 Jahren vor dem Verkauf von Fr. 500.- (per 1.5.1989) kontinuierlich auf Fr. 1016550.- (per 1.5.2004) entwickelt oder in den vergangenen 15 Jahren durchschnittlich mindestens 50% des Veräusserungserlöses betragen habe. Das veräusserte Grundstück habe, bevor es der Wohnzone W2 zugeordnet worden sei, den Verkehrswert von Landwirtschaftsland gehabt."}