25 Abs. 1 BZR (in der Fassung vom 28.11.1982/28.9.1986) für die langfristige Siedlungsentwicklung der Gemeinde im Sinne des Zonenrichtplanes bestimmt. Das Grundstück Nr. ..., respektive die davon abgetrennte Parzelle Nr. ..., wurde ja dann auch mit der BZR-Revision im Jahre 2001 einer Bauzone, konkret der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugeteilt. Demnach stellte das fragliche Grundstück während der gesamten vorliegend massgebenden 15-jährigen Besitzdauer (1.5.1989 - 30.4.2004) Bauerwartungs- bzw. Bauland dar.