Dies ganz im Gegensatz zur ordentlichen Vermögensbesteuerung, welche sich auf die gesamte Besitzdauer erstreckt. Kommt dazu, dass bei der nachträglichen Vermögenssteuer ein Vergütungszins (als Entgelt für die erst nachträglich zu bezahlende Steuer auf dem den Ertragswert übersteigenden Wert der Liegenschaft) nicht geschuldet ist. All dies sind Elemente, die im Rahmen der schematischen Bemessungsregeln des § 49 StG für die Beschwerdeführer, im Vergleich mit denjenigen Steuerpflichtigen, welche ihre Vermögenswerte über all die Jahre zum Verkehrswert zu versteuern hatten, durchaus vorteilhaft sind.