Dieser sei realistischerweise auf Fr. 5.-- pro m2 festzusetzen, was bei einer Grundstücksgrösse von 2'259 m2 einen Wert von Fr. 11'295.-- ergibt. Die schematische Berechnungsweise des § 49 StG habe somit in ihrem Fall zur Folge, dass die erhobene Nachsteuer viel zu hoch sei. b) Für das hier in Frage stehende Grundstück Nr. ..., GB Z, betrug der Ertragswert, zu dem die Beschwerdeführer das Land während der gesamten massgebenden Besitzdauer von 15 Jahren zu versteuern hatten, jeweils Fr. 475.-- bzw. gerundet Fr. 500.--.