keine absolute Rechtsgleichheit. Gerade im Steuerrecht ist der Praktikabilitätsgrundsatz von erheblicher Bedeutung, sind doch die Steuerbehörden auf klare und einfach zu handhabende Bestimmungen angewiesen. Pauschalierungen und Schematisierungen sind deshalb insofern und insoweit in Kauf zu nehmen, als sich die resultierenden Ungleichheiten in einem zumutbaren Rahmen halten (LGVE 1993 II Nr. 21 Erw. 3c mit Hinweis auf LGVE 1989 II Nr. 25, jeweils betreffend die Handänderungssteuer). So hat denn auch der Gesetzgeber gerade im Abgaberecht weitgehende Gestaltungsfreiheit.