1). Wie das Verwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat, lässt sich nun aber durch die Bemessungsvorschriften des § 49 StG eine gänzliche Gleichstellung mit der ordentlichen Vermögensbesteuerung nicht erreichen (vgl. noch unter der Geltung des aStG ergangene Urteile M. vom 28.1.2003 [A 02 10] sowie H. vom 16.1.2001 [A 00 13]). Wollte man genau rechnen, so müsste für jedes Jahr die bisherige Steuereinschätzung überprüft und geändert sowie für jedes Steuerjahr der Steuerbezug der neuen Einschätzung angepasst werden.