So sieht die gesetzliche Konzeption eben nicht vor, dass auch landwirtschaftliche Grundstücke zum Verkehrswert zu besteuern sind, sondern bei einer Veräusserung oder Zweckentfremdung solcher zum Ertragswert besteuerten Grundstücke eine nachträgliche Vermögenssteuer zu entrichten ist (§ 49 StG). Dabei entspricht es dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung, dass die steuerliche Begünstigung, welche der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes bis dahin genossen hat, im Zeitpunkt der Veräusserung oder Zweckentfremdung - mindestens teilweise - ausgeglichen wird (vgl. StE 1991 B 52.22 Nr. 5 Erw. 1).