Aus diesem Grunde werden die fiskalischen hinter die wirtschaftspolitischen Interessen gestellt und die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zu einem Vorzugswert bewertet (Meuter, Die Ertragswertbewertung und ergänzende Vermögenssteuer, in: ZStP 1995 S. 2 f.). Im Zeitpunkt der Realisierung des Verkehrswertes, wie bei einer Veräusserung, soll jedoch der durch die Ertragswertbesteuerung bewirkte Steuerausfall durch eine Nachbesteuerung wenigstens teilweise ausgeglichen werden.