Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem Institut der nachträglichen Vermögenssteuer denn auch die agrarpolitische Überlegung zugrunde, Grundstücke nach dem Ertragswert zu besteuern, solange sie land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Erfahrungsgemäss ist dieser Ertragswert tief angesetzt und liegt in jedem Fall unter dem eigentlichen Verkehrswert (vgl. LGVE 1994 II Nr. 19 Erw. 3b mit Hinweis auf LGVE 1981 II Nr. 12 Erw. 1). Das Abweichen von der Verkehrswertbewertung bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist primär wirtschaftspolitisch motiviert.