Der Verkehrswert wird - mit der gesetzlich umschriebenen Rückwirkung - reaktiviert, falls der Eigentümer das Grundstück veräussert, d.h. wie eine Handelsware in Geld umsetzt, oder es seiner bisherigen Nutzung entfremdet. Mit anderen Worten erlischt die gesetzliche Privilegierung des bäuerlichen Grund und Bodens, und zwar rückwirkend auf eine bestimmte Zeitspanne, sobald und soweit der Eigentümer sein Grundstück nicht mehr land- oder forstwirtschaftlich nutzt, sondern geschäftsmässig verwertet, d.h. veräussert oder der Urproduktion entfremdet (vgl. Schmid, Von der ergänzenden Vermögenssteuer bei Grundstücken, in: StR 1981 S. 23).