In diesem Sinne sei denn auch die angefochtene Veranlagung zu revidieren. 2.- a) Da grundsätzlich jedes Grundstück vom Eigentümer veräussert werden kann, birgt jedes auch einen Markt- bzw. Verkehrswert in sich. Doch weicht dieser, verdeckt vom Ertragswert, in ein Stadium der Latenz zurück, wenn und solange der Eigentümer (persönlich oder durch Vermittlung eines Pächters) das Grundstück land- oder forstwirtschaftlich nutzt. Der Verkehrswert wird - mit der gesetzlich umschriebenen Rückwirkung - reaktiviert, falls der Eigentümer das Grundstück veräussert, d.h. wie eine Handelsware in Geld umsetzt, oder es seiner bisherigen Nutzung entfremdet.